Ehegatten können in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezügliche Verfügungen treffen, so daß sich beide darauf verlassen können, daß der jeweils andere Partner an der wechselbezüglichen Verfügung festhalten wird. Im Gegensatz zu einseitigen Verfügungen ist hier eine Änderung nicht beliebig möglich. Wenn der eine Ehepartner das Testament nicht ändern will, kommt der andere nur mit Zustellung einer Widerrufserklärung in notarieller Form oder, nach dem Tod des einen Ehegatten, durch Ausschlagen der Zuwendung an ihn, wieder aus der wechselbezüglichen Verfügung heraus. Dieser Verlust an Testierfreiheit sorgt für ein belastbares Vertrauen beispielsweise auf die gegenseitige Erbeinsetzung oder auch auf das, was „am langen Ende“ im Schlußerbfall gelten soll. Per Klick zu Beispielsfällen zu „Bindungswirkung“ und „gemeinschaftliches Testament ändern“.