Erbrechts ABC

Ihr Wegweiser durch das Erbrecht

Unser Erbrechts-ABC entmystifiziert juristisches Fachvokabular und bietet Ihnen einen klaren Überblick über die wichtigsten Begriffe und Konzepte.

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3-Zeugen-Testament

Wenn ein Mensch sich an einem Ort aufhält, an dem er wegen außerordentlicher Umstände kein „normales“ Testament vor einem Notar errichten kann (z.B. weil er während eines Schneesturms auf dem Gipfel der Zugspitze festsitzt), kann ein Nottestament vor drei Zeugen errichten. Damit es wirksam ist, müssen die Zeugen allerdings BGB § 2250 und einige Vorschriften des Beurkundungsgesetzes beachten, sonst ist es unwirksam. In aller Regel ist es einfacher und sicherer, ein eigenhändiges Testament zu schreiben oder einen Notar zur Beurkundung herbeizuholen.

30. (Dreißigster)

Familienangehörige und Wohnungsgenossen des Erblassers können in den ersten 30 Tagen nach dem Erbfall vom Erben den bisher vom Erblasser gewährten Unterhalt sowie die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände verlangen.

Adoption

Mit einer Adoption wird ein Mensch als Kind angenommen. Bei der Annahme eines Minderjährigen führt das dazu, daß die rechtliche Verwandtschaft zu den leiblichen Verwandten erlischt, also kein Erbrecht mehr zu den genetisch Verwandten besteht. Dafür wird das adoptierte minderjährige Kind juristisch in die Familie des Annehmenden eingegliedert. Bei der Adoption eines Volljährigen ist die rechtliche Wirkung meistens beschränkt auf das Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen. Besonderheiten gelten bei Altfällen aus der Zeit vor der Reform des Adoptionsrechts (s. Erbrechts-Blog: Erbfall des Monats Dezember 2015) und gelegentlich auch bei Adoptionen im Ausland.

Änderungstestament

Ein Testament kann grundsätzlich jederzeit geändert werden. Das bisherige Testament braucht dafür nicht komplett neu geregelt zu werden. Wenn beispielsweise die Erbeinsetzung unverändert bleiben soll und lediglich ein Vermächtnis ausgesetzt werden soll, reicht dessen Anordnung im Änderungstestament. Dann gelten beide Testamente gleichzeitig, wobei das aktuellere bei widersprüchlichen Regelungen Vorrang hat – außer der Widerspruch kann nicht aufgelöst werden, was bei laienhaften Formulierungen öfter vorkommt (häufiges Beispiel: Ehegattentestement mit Vermischung von „Ehegatte ist unbeschränkter Alleinerbe, Kinder sind Nacherben“, was schon von den Fachausdrücken her nicht zusammenpaßt!!!).

Anfechtung

Letztwillige Verfügungen können angefochten werden, wenn der Erblasser nicht testierfähig war (z.B. wegen Demenz, Geisteskrankheit, Beispiel: Erbfall des Monats Dezember 2012), wenn er aufgrund eines Irrtums eine Regelung getroffen hat oder wenn er durch Drohung zu einer Verfügung gezwungen wurde. Ein Beispiel für einen beachtlichen Irrtum ist es, wenn beim Verfassen des Testaments noch nicht alle Pflichtteilsberechtigten bekannt waren, die beim Erbfall existieren, beispielsweise durch ein hinzugekommenes Kind oder durch spätere Heirat; die Anfechtung wegen derartiger Irrtümer kann aber weitgehend ausgeschlossen werden. Die Anforderungen an Darlegung und Beweise sind sehr streng, weshalb es für eine erfolgreiche Anfechtung sinnvoll ist, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen.

Annahme der Erbschaft

Die Erbschaft kann durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgericht angenommen werden. Außerdem kann sie durch “schlüssiges Verhalten” angenommen werden; das ist  dann der Fall, wenn der Erbe sich so verhält, wie es normalerweise nur einer tut, dem ein Gegenstand gehört, beispielsweise indem er den Haushalt auflöst oder bei einer Bankverbindung die Geldanlagen umschichtet. Die Erbschaft gilt als angenommen, wenn der Erbe die Erbschaft nicht fristgerecht ausschlägt (s.u. “Ausschlagung”). Wer die Erbschaft angenommen hat, kann sie in aller Regel nicht mehr ausschlagen. Nur ausnahmsweise ist die fristgebundene Anfechtung der Annahme wegen Irrtums etwa über die Überschuldung des Nachlasses möglich.

Auflage

Mit einer Auflage kann ein Mensch oder ein „sachlicher Zweck“ etwas zugewendet bekommen. Auf diesem Weg kann beispielsweise ein Geldbetrag für die Grabpflege oder zur Versorgung eines Haustiers bereitgestellt werden.

Auseinandersetzung

Mit der Nachlassauseinandersetzung wird eine Erbengemeinschaft beendet, indem nach Begleichen der Nachlassverbindlichkeiten die Nachlassgegenstände zwischen den Miterben aufgeteilt werden. Wenn die Erbengemeinschaft sich nicht auf die Aufteilung einigen kann, müssen ggf. alle nicht durch die Erbquoten teilbaren Gegenstände verkauft bzw. versteigert werden; nicht teilbar sind beispielsweise Immobilien. Am Ende wird dann der Erlös verteilt. Vor Gericht kann die Nachlassauseinandersetzung durch Teilungsklage erzwungen werden; diese ist aber nur bei sog. “Teilungsreife” erfolgversprechend, es darf also kein Gegenstand mehr im Nachlass sein, der nicht entsprechend der Erbquoten teilbar ist.

Ausgleichung zwischen Kindern (Abkömmlingen)

Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel,…) sind untereinander zur Ausgleichung bestimmter lebzeitiger Zuwendungen verpflichtet, wenn sie mit der gesetzlichen Erbquote erben. Ausgleichungspflichtig sind beispielsweise die Aussteuer, übermäßige Zuschüsse zur Berufsausbildung, Schenkungen mit der Anordnung der Ausgleichung. Es gibt aber auch eine Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings, beispielsweise für Pflegeleistungen oder Mithilfe der Abkömmlinge im Haushalt des Erblassers. Bei lebzeitigen Zuwendungen an die Erben ist der Wert um die Entwicklung der Lebenshaltungskosten zu erhöhen, bei Hilfeleistungen der Abkömmlinge wird deren Wert nach der sog. ‚Billigkeit’ bemessen. Wie hoch eine derartige ‚billige Ausgleichung’ der Leistungen des Miterben in Euro ausgedrückt ist, kann ein Anwalt mit Spezialisierung im Erbrecht abschätzen, wenn er den Erbfall umfassend betrachtet.

Auslegung letztwilliger Verfügungen

Bei Testamenten und Erbverträgen kommt es auf den wirklichen Willen des Erblassers an. Daher ist der Wortlaut nicht immer das „letzte Wort“. Für ein konkretes Beispiel siehe Erbfall des Monats Juli 2012. Damit sich nicht nach dem Erbfall mehrere Juristen den Kopf zerbrechen, was wohl gemeint war, empfiehlt sich eine Rechtsberatung bereits beim Abfassen des Testaments.

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