In Erbverträgen und gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten (Berliner Testament) können wechselbezügliche Verfügungen getroffen werden, die Bindungswirkung entfalten. Das heißt, sie wirken ähnlich wie ein Vertrag, können vor allem nicht mehr von einem der Beteiligten allein durch einseitiges Testament geändert werden.

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