Erbrechts ABC

Ihr Wegweiser durch das Erbrecht

Unser Erbrechts-ABC entmystifiziert juristisches Fachvokabular und bietet Ihnen einen klaren Überblick über die wichtigsten Begriffe und Konzepte.

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Wahlvermächtnis

Bei dieser Art der Vermächtnisanordnung bekommt der Vermächtnisnehmer nur einen von mehreren Gegenständen, die im Testament zur Auswahl gestellt werden. Die Entscheidung, welcher konkrete Gegenstand es sein soll, wird dabei in der Regel einem Dritten überlassen, beispielsweise einem Testamentsvollstrecker. Das Wahlvermächtnis bietet sich an, wenn zur Zeit der Testamentserrichtung noch nicht klar ist, welche Person welchen konkreten Gegenstand lieber haben möchte als einen anderen, etwa wenn Patenkinder jeweils ein Schmuckstück oder einen anderen Gegenstand mit Erinnerungswert aus dem Nachlaß erhalten sollen.

Wechselbezügliche Verfügungen

Ehegatten können in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezügliche Verfügungen treffen, so daß sich beide darauf verlassen können, daß der jeweils andere Partner an der wechselbezüglichen Verfügung festhalten wird. Im Gegensatz zu einseitigen Verfügungen ist hier eine Änderung nicht beliebig möglich. Wenn der eine Ehepartner das Testament nicht ändern will, kommt der andere nur mit Zustellung einer Widerrufserklärung in notarieller Form oder, nach dem Tod des einen Ehegatten, durch Ausschlagen der Zuwendung an ihn, wieder aus der wechselbezüglichen Verfügung heraus. Dieser Verlust an Testierfreiheit sorgt für ein belastbares Vertrauen beispielsweise auf die gegenseitige Erbeinsetzung oder auch auf das, was „am langen Ende“ im Schlußerbfall gelten soll.  Per Klick zu Beispielsfällen zu „Bindungswirkung“ und „gemeinschaftliches Testament ändern“.

Widerruf eines Testaments

Ein Testament kann jederzeit widerrufen werden durch ein neues Testament oder durch Vernichtung des bisherigen Testaments. Beim gemeinschaftlichen Testament ist ein einseitiger Widerruf durch Zustellung einer notariellen Erklärung vorzunehmen.

Wiederverheiratungsklausel

Mit derartigen Regelungen in gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten und Erbverträgen wird versucht, den Übergang des Familienvermögens „am langen Ende“ auf die Kinder sicherzustellen. Die Wiederverheiratung könnte sonst dazu führen, daß durch Ehegüterrecht und Pflichtteilsanspruch des neuen Partner des länger lebenden  Ehegatten ein erheblicher Teil des Vermögens in die „neue Familie“ abfließen würde. Erreicht wird das Ziel, den Kindern alles zukommen zu lassen, in der Regel mit entweder aufschiebend durch die Wiederverheiratung bedingter Nacherbfolge oder durch Herausgabevermächtnis. Die Abwicklung derartiger Regelungen kann die Betroffenen leicht überfordern. Die praktische Bedeutung von Regelungen für erneute Heirat hat vor allem aus zwei Gründen nachgelassen: Zum einen gibt es kaum noch sozialen Druck, der ein Zusammenleben ohne Heirat als bedenklich erscheinen läßt. Zum anderen heiraten viele verwitwete Menschen nur deshalb nicht, weil sie ihre Witwenrente nicht dadurch verlieren wollen, daß sie durch den neuen Partner ausreichend finanziell abgesichert sind. Außerdem haben inzwischen mehrere Oberlandesgerichte entschieden, daß Wiederverheiratungsklauseln unwirksam sein können, weil sie die Eheschließungsfreiheit beeinträchtigen.

Wohnrecht

Ein Wohnrecht kann in der Art vereinbart werden, daß eine Person eine Immobilie einer anderen Person benutzen darf zu den Bedingungen, die sie miteinander vereinbaren. Meistens wird dabei vereinbart, daß keine Miete bezahlt werden muß. Oft gibt es auch ausdrückliche Regelungen zu der Frage, wer welche Kosten trägt und wie die Beteiligten es in der Zukunft mit Renovierungen und Sanierungen halten wollen. Ein schuldrechtliches Wohnrecht ist formfrei, kann also beispielsweise auch mündlich vereinbart werden; dann ist es freilich nicht einfach, den genauen Inhalt der Vereinbarungen festzustellen, wenn die Beteiligten sich später über irgendeine Frage nicht einig sind. Ein besonderes Risiko besteht dann, wenn der Eigentümer wechselt; größere Sicherheit bietet ein Wohnungsrecht, das im Grundbuch eingetragen ist.

Wohnungsrecht

In BGB § 1093 ist das Wohnungsrecht als eine „beschränkte persönliche Dienstbarkeit“ geregelt. Dieses Recht kann im Grundbuch eingetragen werden; der Berechtigte ist dadurch mit seinem Anspruch auf Nutzung der Wohnung unter Ausschluß des Eigentümers abgesichert auch für den Fall, daß ein neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wird. Im Gesetz gibt es zwar Regeln, wer welche Kosten und Lasten trägt. Die Beteiligten können aber auch frei vereinbaren, daß sie eine andere Verteilung regeln wollen. Diese Vereinbarung hat dann auch Auswirkungen auf Steuern, beispielsweise für die Frage, wer die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen bei der Einkommensteuer absetzen kann.

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