Unser Erbrechts-ABC entmystifiziert juristisches Fachvokabular und bietet Ihnen einen klaren Überblick über die wichtigsten Begriffe und Konzepte.
Testamentarische Begünstigungen (Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflagenbegünstigung) können unter Bedingungen gestellt werden. Es gibt ausscheidende und auflösende Bedingungen, je nachdem ob etwas sein soll, sobald die Bedingung erfüllt ist oder ob es solange sein soll, bis die Bedingung erfüllt ist. Wenn eine Bedingung dazu führt, daß eine Begünstigung wegfällt, stellen sich einige praktisch wichtige Fragen, z.B. was mit den Nutzungen und Aufwendungen geschehen soll: Darf der bisherige Begünstigte die Nutzungen behalten oder muß er für die Nutzung dem neuen Begünstigten etwas bezahlen? Kann der bisherige Begünstigte Ersatz für Aufwendungen verlangen, wenn er beispielsweise bei einem Immobilienvermächtnis Renovierungskosten oder womöglich einen Anbau auf dem Grundstück bezahlt hat? Ein gutes Testament verwendet Bedingungen nur, wenn diese Fragen durchdacht und die Verfügung dann auch für einen Außenstehenden eindeutig formuliert ist.
Mit einem Behindertentestament soll ein Verwandter wirtschaftlich abgesichert werden, der als Folge schwerer Behinderung nicht für sich selbst sorgen kann. So unterschiedlich Behinderungen sind, so verschieden ist auch der Bedarf nach einer individuellen Regelung. Beim einen müssen „nur“ körperliche Gebrechen ausgeglichen werden, beim anderen statt dessen oder auch zusätzlich fehlende Geschäftsfähigkeit, Wahnvorstellungen oder Verschwendungssucht. Daher wird ein gutes Behindertentestament immer von den Mustertexten der Formularsammlungen abweichen, um eben den konkreten Bedürfnissen gerade dieses behinderten Menschen gerecht zu werden. Die meisten Behindertentestamente greifen auf eine Kombination aus Dauertestamentsvollstreckung mit detaillierten Verwaltungsregeln im Testament und einer letztwillig angeordneten Nacherbfolge zurück. Wichtig ist vor allem, daß der Pflichtteilsanspruch eines behinderten Kindes nicht mit allzu vielen Belastungen und Beschwerungen „riskiert“ wird, insbesondere durch eine zu niedrige Erbquote. Damit es keine Interessenkollisionen gibt, sollte der Testamentsvollstrecker nicht gleichzeitig Betreuer des behinderten Erben sein. Wegen der drohenden Streitigkeiten mit Behörden empfiehlt sich gerade im Rahmen des Behindertentestaments ein Jurist mit Schwerpunkt Erbrecht als Testamentsvollstrecker.
Beim Berliner Testament setzen Ehegatten sich gegenseitig zum Alleinerben ein. Ihre Verwandten erben zunächst nichts. Erst nach dem Tod des zweiten Ehegatten werden die Verwandten oder andere Testamentserben dann Schlußerben. Nachteil des Berliner Testaments ist vor allem, daß die Erbschaftsteuer zweimal anfällt, wenn die Freibeträge für die Schlußerben nicht ausreichen. Außerdem bestehen Pflichtteilsansprüche der Kinder, die nur im Rahmen einer Pflichtteilsstrafklausel, Jastrow’schen Klausel oder eines Pflichtteilsverzichts beeinflußt, jedoch nicht ausgeschlossen werden können. Zur Lösung dieser Problematiken sind für jeden Einzelfall andere höchst individuelle Regelungen erforderlich.
Der Erbe muß gemäß BGB § 1968 die Bestattungskosten tragen. Außerdem regeln die Bestattungsgesetze, daß die nächsten Angehörigen für die Bestattung sorgen müssen. Wenn ein naher Angehöriger, der nicht Erbe ist, die Bestattung bezahlt hat, kann er vom Erben die Kosten ersetzt verlangen. Umstritten ist, ob die Kosten der Grabpflege auch zu den Bestattungskosten zählen; bisher ist das wohl nur für die erste Bepflanzung des Grabes anerkannt.
In Erbverträgen und gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten (Berliner Testament) können wechselbezügliche Verfügungen getroffen werden, die Bindungswirkung entfalten. Das heißt, sie wirken ähnlich wie ein Vertrag, können vor allem nicht mehr von einem der Beteiligten allein durch einseitiges Testament geändert werden. Per Klick zu Beispielsfällen zu „Bindungswirkung“ und „gemeinschaftliches Testament ändern“.
Diese Form des Nottestaments ist für Notfälle vorgesehen, bei denen jemand kein öffentliches Testament mit einem Notar errichten kann. Der zuständige Bürgermeister muß 2 Zeugen hinzuzuziehen. 3 Monate nach Errichtung eines derartigen Testaments bzw. Wegfall des Hinderungsgrunds verliert das Bürgermeistertestament seine Wirksamkeit.
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