Der Erbe haftet – grundsätzlich auch mit seinem eigenen Vermögen – für die Nachlaßverbindlichkeiten. Diese Haftung kann  der Erbe allerdings auf das Nachlaßvermögen beschränken. Dafür gibt es mehrere Verfahren, nämlich das Aufgebotsverfahren, während dessen die Erben die Berichtigung von Nachlaßverbindlichkeiten verweigern können. Weitere Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung sind die Nachlaßverwaltung, bei der ein vom Nachlaßgericht bestellter Verwalter die Nachlaßverbindlichkeiten mit dem vorhandenen Nachlaßvermögen bedient und das Nachlaßinsolvenzverfahren. (Konkrete Beispiele für Haftungsbeschränkung bei überschuldetem Nachlaß: Erbfall des Monats September 2012).

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