Letztwillige Verfügungen können angefochten werden, wenn der Erblasser nicht testierfähig war (z.B. wegen Demenz, Geisteskrankheit, Beispiel: Erbfall des Monats Dezember 2012), wenn er aufgrund eines Irrtums eine Regelung getroffen hat oder wenn er durch Drohung zu einer Verfügung gezwungen wurde. Ein Beispiel für einen beachtlichen Irrtum ist es, wenn beim Verfassen des Testaments noch nicht alle Pflichtteilsberechtigten bekannt waren, die beim Erbfall existieren, beispielsweise durch ein hinzugekommenes Kind oder durch spätere Heirat; die Anfechtung wegen derartiger Irrtümer kann aber weitgehend ausgeschlossen werden. Die Anforderungen an Darlegung und Beweise sind sehr streng, weshalb es für eine erfolgreiche Anfechtung sinnvoll ist, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen.

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