Erbrechts ABC

Ihr Wegweiser durch das Erbrecht

Unser Erbrechts-ABC entmystifiziert juristisches Fachvokabular und bietet Ihnen einen klaren Überblick über die wichtigsten Begriffe und Konzepte.

Erbrechts ABC Kategorien
Gattungsvermächtnis

Bei dieser speziellen Variante des Vermächtnisses ordnet der Erblasser an, daß der Vermächtnisnehmer aus einer Gattung (also konkreten Art von gleichartigen Sachen) eine Sache bekommen soll. Die Auswahl, welche der Sachen er bekommt, kann dem Erben, dem Bedachten oder einem außenstehenden Dritten überlassen werden.

Gemeinschaftliches Testament

Das Berliner Testament ist ein Beispiel für ein gemeinschaftliches Testament. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten, in dem sie vertragsähnliche Bindungswirkungen für die jeweiligen letztwilligen Verfügungen begründen. Diese Bindung hat Vor- und Nachteile, die gut überlegt werden sollten. Schließlich kann sich in der Familie an der Lebenssituation nach dem Tod des ersten Ehegatten noch einiges ändern, was durch allzu enge Bindungen nicht mehr berücksichtigt werden kann. Andererseits sollen die Bindungswirkungen gerade bei Patchworkfamilien bewirken, daß beispielsweise die Kinder des zuerst versterbenden Ehegatten im Schlußerbfall nicht leer ausgehen, da sie als Stiefkinder des länger lebenden Ehegatten nicht einmal einen Pflichtteilsanspruch haben. (Ausführlicher zum Berliner Testament bei Patchworkfamilien: Erbfall des Monats November 2012) 

Gesamtrechtsnachfolge

Zu den grundlegenden Prinzipien – und im internationalen Vergleich auch Besonderheiten – des deutschen Erbrechts gehört die Gesamtrechtsnachfolge. Der Erbe wird kraft Gesetzes im Augenblick des Todes einer Person automatisch in dessen Rechtspositionen gestellt, ohne daß er etwas dafür tun müßte und ohne daß er auch nur davon wissen müßte. Durch diesen juristische Konstruktion sind sämtliche Rechte und Pflichten des Nachlasses lückenlos bestimmten Personen zugeordnet, es gibt keinen herrenlosen Nachlaß (anders die österreichische „Verlassenschaft“). Das heißt, für sämtliche Forderungen, Verbindlichkeiten, Eigentumsrechte und sogar für den Besitz gibt es bei der Gesamtrechtsnachfolger zu jedem Zeitpunkt einen „Ansprechpartner“. Ausnahmen sind nur in den Fällen möglich, die in den spezielleren Gesetzen festgelegt sind (siehe Einzelrechtsnachfolger).

Gesellschaftsanteile

Im Erbfall stellen Beteiligungen an Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften eine große Herausforderung dar. Die Erbfolge wird durch das Gesellschaftsrecht mit beeinflußt:

Der Gesellschaftsvertrag kann bei Personengesellschaften (GbR, oHG, KG) regeln, daß die Erben eines verstorbenen Gesellschafters nicht als persönlich haftende Gesellschafter eintreten sollen oder daß nur Personen mit bestimmter Qualifikation in die Gesellschaft eintreten dürfen (qualifizierte Nachfolgeklausel, Eintrittsklausel). In den meisten Fällen ist dann eine angemessene Abfindung zu zahlen. Wenn nichts im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, wird jedoch eine offene Handelsgesellschaft (oHG) oder persönlich haftende Gesellschafterstellung in einer Kommanditgesellschaft (Komplementär) mit den Erben weitergeführt, sie können allerdings die Umwandlung des Gesellschaftsanteils in eine haftungsbeschränkte Kommanditbeteiligung verlangen.

Kapitalanteile (Aktien, GmbH-Anteile, Kommanditanteile an einer KG) sind grundsätzlich frei vererblich und gehen mit dem Tod des Inhabers auf seine Erben über.

Gesetzliche Erbfolge

Das Bürgerliche Gesetzbuch geht davon aus, daß jeder, der ein Vermögen hinterläßt, auch einen letzten Willen (Testament oder Erbvertrag) hinterläßt. In der Praxis hinterläßt aber nur ca. ein Drittel der Verstorbenen (=Erblasser) eine letztwillige Verfügung. Somit tritt die gesetzliche Erbfolge ein, die der Gesetzgeber Ende des 19. Jahrhunderts nur als Notlösung gemacht hat für die Fälle, in denen der Erblasser keine eigene Regelung zur Erbfolge getroffen hat. Die gesetzliche Erbfolge besteht aus dem Verwandtenerbrecht und dem Ehegattenerbrecht (Details siehe jeweils dort).

Gradualsystem

Beim Gradualsystem erben von den Verwandten diejenigen, die vom Verwandtschaftsgrad her am nächsten am Erblasser dran waren. Der Verwandtschaftsgrad wird nach der Anzahl an Geburten bestimmt, die die Verwandtschaft vermitteln. Beispielsweise sind Eltern Verwandte ersten Grades, Geschwister zweiten Grades, Neffen und Nichten ebenso wie Urgroßeltern dritten Grades. Im deutschen Verwandtenerbrecht gilt das Gradualsystem ab der 4. Erbordnung.

Grundrecht Erbrecht

Das Grundgesetz garantiert in Art. 14 das Erbrecht als Institution. Das heißt, der Staat kann das Privaterbrecht nicht abschaffen. Die Gesetze dürfen das Erbrecht nur in den Grenzen des Verfassungsrechts konkret regeln.

Güterstand

Der Güterstand eines Ehepaars beeinflußt auch das Erbrecht: Je nach Güterstand sind die Erbquoten von Witwe/Witwer einerseits und Verwandten andererseits unterschiedlich hoch. Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bekommt der länger lebende Ehegatte eine pauschal um ein Viertel des Nachlasses erhöhte Erbquote. In der ehevertraglichen Gütertrennung soll der Ehegatte so wenig wie möglich vom Vermögen des anderen abbekommen. Bei der Gütergemeinschaft gehört ihm/ihr sowieso schon die Hälfte des Gesamtguts.

Güterstandsschaukel

Die Güterstandsschaukel ist ein Hin- und Herwechseln zwischen zwischen zwei Ehegüterständen. Am häufigsten wird dabei die Zugewinngemeinschaft durch Vereinbarung der Gütertrennung beendet und vor dem Wechsel zurück zur Zugewinngemeinschaft der konkret berechnete Zugewinnausgleich zwischen den Ehegatten übertragen. Damit läßt sich Erbschaft-/Schenkungsteuer sparen. Auch auf Pflichtteilsansprüche der Kinder kann das Auswirkungen haben.

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