Unser Erbrechts-ABC entmystifiziert juristisches Fachvokabular und bietet Ihnen einen klaren Überblick über die wichtigsten Begriffe und Konzepte.
Der Erbe haftet – grundsätzlich auch mit seinem eigenen Vermögen – für die Nachlaßverbindlichkeiten. Diese Haftung kann der Erbe allerdings auf das Nachlaßvermögen beschränken. Dafür gibt es mehrere Verfahren, nämlich das Aufgebotsverfahren, während dessen die Erben die Berichtigung von Nachlaßverbindlichkeiten verweigern können. Weitere Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung sind die Nachlaßverwaltung, bei der ein vom Nachlaßgericht bestellter Verwalter die Nachlaßverbindlichkeiten mit dem vorhandenen Nachlaßvermögen bedient und das Nachlaßinsolvenzverfahren. (Konkrete Beispiele für Haftungsbeschränkung bei überschuldetem Nachlaß: Erbfall des Monats September 2012).
In der gesetzlichen Erbfolge (ohne Testament) erben Halbgeschwister oft mit einer anderen Erbquote als vollwertige Geschwister. Das liegt daran, daß die gesetzliche Erbfolge im Stammbaum nach Linien und Stämmen gleichmäßig verteilt: Halbgeschwister haben nur 1 gemeinsamen Elternteil, während vollwertige Geschwister 2 gemeinsame Elternteile haben.
Ein Testament kann wirksam errichtet werden, wenn es der zukünftige Erblasser eigenhändig schreibt und unterschreibt. Weil hier sehr oft unklare und streitanfällige Formulierungen vorkommen, ist eine Beratung durch einen Brater sinnvoll, der eine offizielle Zulassung zur Rechtsberatung hat (Rechtsanwalt, Notar oder Rechtsbeistand). Damit die Testamentseröffnung sichergestellt ist, können auch eigenhändige Testamente in die besondere amtliche Verwahrung beim Nachlaßgericht gegebenen damit auch beim Zentralen Testamentsregister erfaßt werden.
Pflegeheime und deren Personal dürfen nichts annehmen, was über die vereinbarte Bezahlung hinausgeht, also vor allem keine Geschenke und keine Erbschaften. Damit soll vor allem verhindert werden, daß eine Notlage der Heimbewohner ausgenutzt wird. Wer sich trotzdem für gute Pflege im Testament „bedanken“ möchte, sollte das auf keinen Fall vor dem Todesfall bekanntgeben, sonst ist die Zuwendung unwirksam.
Bei der Aufteilung des Nachlasses soll die Übernahme eines Landgutes vom übernehmenden Miterben nur mit dem sog. Ertragswert angesetzt werden, wenn der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung diesem Miterben das Recht zur Übernahme zugewiesen und keine andere Berechnung des Wertes verfügt hat. Auch im Pflichtteilsrecht kann diese niedrige Bewertung genutzt werden, damit nicht die Weiterführung des Betriebs an einer ungleichmäßigen Verteilung des Vermögens scheitert.
Im Landesrecht einiger Bundesländer ist das Landwirtschaftserbrecht zum Teil abweichend vom Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, womit vor allem die reibungslose Fortführung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bezweckt wird. In Württemberg betrifft das seit dem Jahr 2000 nur noch Altfälle, bei denen der Erblasser vor dem Jahr 1930 geboren wurde; hierfür gilt noch das Anerbenrecht des Württembergischen Anerbengesetzes. Weitere regionale Besonderheiten sind im Badischen Hofgütergesetz, der Hessischen Landgüterordnung, der Rheinland-Pfälzischen Höfeordnung und im Bremischen Höfegesetz geregelt. In den Bundesländer der früheren britischen Besatzungszone (Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein) gilt das Hoferbenrecht der Höfeordnung; dort ist unter anderem geregelt, daß der Hoferbe die Miterben nur mit einem geringen Betrag abfinden muß, damit der Hof ungeteilt fortgeführt werden kann. In Baden-Württemberg gibt es vor allem im Schwarzwald für einige badische Amtsgerichtsbezirke für diejenigen Hofgüter eine Sonderregelung im Badischen Gesetz, die geschlossenen Hofgüter betreffend vom 20. August 1898, die zum Stichtag im vorletzten Jahrhundert bereits als geschlossenes Hofgut registriert waren. Im anderen Landesteil, Württemberg, gilt nur noch für diejenigen Erblasser, die vor 1930 geboren sind und kein Testament hinterlassen, das Anerbenrecht gemäß altem Landesgesetz, das die Zersplitterung in unwirtschaftliche Kleinstbauernhöfe verhindern sollte. In den anderen Fällen gilt auch für die Landwirtschaft das BGB.
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