Unser Erbrechts-ABC entmystifiziert juristisches Fachvokabular und bietet Ihnen einen klaren Überblick über die wichtigsten Begriffe und Konzepte.
Mit einer Adoption wird ein Mensch als Kind angenommen. Bei der Annahme eines Minderjährigen führt das dazu, daß die rechtliche Verwandtschaft zu den leiblichen Verwandten erlischt, also kein Erbrecht mehr zu den genetisch Verwandten besteht. Dafür wird das adoptierte minderjährige Kind juristisch in die Familie des Annehmenden eingegliedert. Bei der Adoption eines Volljährigen ist die rechtliche Wirkung meistens beschränkt auf das Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen. Besonderheiten gelten bei Altfällen aus der Zeit vor der Reform des Adoptionsrechts (s. Erbrechts-Blog: Erbfall des Monats Dezember 2015) und gelegentlich auch bei Adoptionen im Ausland.
Dieser „Affidavit“ ist in vielen englisch-sprachigen Ländern ein Rechtsgutachten für Fälle, in denen ausländisches Recht angewendet werden muß (Internationales Privatrecht). Während deutsche Richter ein Rechtsgutachten zum ausländischen Recht oft bei einer Universität oder beim Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht erstellen lassen, greifen ausländische Richter üblicherweise zurück auf spezialisierte Praktiker mit ausgewiesener Erfahrung. Im Erbrecht sollte ein Fachanwalt für Erbrecht den Affidavit of Foreign Law erstellen. Für deutsch-irische Fälle muß dieses Rechtsgutachten in englischer oder irischer Sprache verfaßt werden und auf den Einzelfall bezogen sein, die Rechtslage darstellen, die erforderlichen Urkunden als Nachweis enthalten sowie beim Notar an Eides statt versichert und mit Apostille versehen werden. Erfahrungsgemäß ist die Suche nach einem deutschen Anwalt, der diese eidesstattliche Versicherung abgibt, schwieriger als die Suche nach einem Anwalt, der den grenzüberschreitenden Erbfall federführend bearbeitet. Lesen Sie hier einen Beispielsfall, bei dem ein Affidavit of Foreign Law für einen Grant of Probate in Irland erforderlich war.
Ein Alleinerbe bzw. eine Alleinerbin ist der/die einzige Erbe, hat also keine Miterben. Es ist aber möglich, anderen Personen durch Vermächtnisse einzelne Vermögenswerte zuzuwenden. Die alleinige Verfügungsberechtigung bleibt dann aber beim Alleinerben, der auch als einziger Auskünfte über Bankverbindungen usw. verlangen darf. Eine Ausnahme von der Verfügungsberechtigung gibt es nur dann, wenn der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet hat.
Letztwillige Verfügungen können angefochten werden, wenn der Erblasser nicht testierfähig war (z.B. wegen Demenz, Geisteskrankheit, Beispiel: Erbfall des Monats Dezember 2012), wenn er aufgrund eines Irrtums eine Regelung getroffen hat oder wenn er durch Drohung zu einer Verfügung gezwungen wurde. Ein Beispiel für einen beachtlichen Irrtum ist es, wenn beim Verfassen des Testaments noch nicht alle Pflichtteilsberechtigten bekannt waren, die beim Erbfall existieren, beispielsweise durch ein hinzugekommenes Kind oder durch spätere Heirat; die Anfechtung wegen derartiger Irrtümer kann aber weitgehend ausgeschlossen werden. Die Anforderungen an Darlegung und Beweise sind sehr streng, weshalb es für eine erfolgreiche Anfechtung sinnvoll ist, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen.
Die Erbschaft kann durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgericht angenommen werden. Außerdem kann sie durch “schlüssiges Verhalten” angenommen werden; das ist dann der Fall, wenn der Erbe sich so verhält, wie es normalerweise nur einer tut, dem ein Gegenstand gehört, beispielsweise indem er den Haushalt auflöst oder bei einer Bankverbindung die Geldanlagen umschichtet. Die Erbschaft gilt als angenommen, wenn der Erbe die Erbschaft nicht fristgerecht ausschlägt (s.u. “Ausschlagung”). Wer die Erbschaft angenommen hat, kann sie in aller Regel nicht mehr ausschlagen. Nur ausnahmsweise ist die fristgebundene Anfechtung der Annahme wegen Irrtums etwa über die Überschuldung des Nachlasses möglich.
Mit einer Auflage (BGB § 1940) im Testament kann eine Person oder ein „sachlicher Zweck“ etwas zugewendet bekommen. Auf diesem Weg kann beispielsweise ein Geldbetrag für die Grabpflege oder zur Versorgung eines Haustiers bereitgestellt werden.
Mit der Nachlassauseinandersetzung wird eine Erbengemeinschaft beendet, indem nach Begleichen der Nachlassverbindlichkeiten die Nachlassgegenstände zwischen den Miterben aufgeteilt werden. Wenn die Erbengemeinschaft sich nicht auf die Aufteilung einigen kann, müssen ggf. alle nicht durch die Erbquoten teilbaren Gegenstände verkauft bzw. versteigert werden; nicht teilbar sind beispielsweise Immobilien. Am Ende wird dann der Erlös verteilt. Vor Gericht kann die Nachlassauseinandersetzung durch Teilungsklage erzwungen werden; diese ist aber nur bei sog. “Teilungsreife” erfolgversprechend, es darf also kein Gegenstand mehr im Nachlass sein, der nicht entsprechend der Erbquoten teilbar ist.
Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel,…) sind untereinander zur Ausgleichung bestimmter lebzeitiger Zuwendungen verpflichtet, wenn sie mit der gesetzlichen Erbquote erben. Ausgleichungspflichtig sind beispielsweise die Aussteuer, übermäßige Zuschüsse zur Berufsausbildung, Schenkungen mit der Anordnung der Ausgleichung. Es gibt aber auch eine Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings, beispielsweise für Pflegeleistungen oder Mithilfe der Abkömmlinge im Haushalt des Erblassers. Bei lebzeitigen Zuwendungen an die Erben ist der Wert um die Entwicklung der Lebenshaltungskosten zu erhöhen, bei Hilfeleistungen der Abkömmlinge wird deren Wert nach der sog. ‚Billigkeit’ bemessen. Wie hoch eine derartige ‚billige Ausgleichung’ der Leistungen des Miterben in Euro ausgedrückt ist, kann ein Anwalt mit Spezialisierung im Erbrecht abschätzen, wenn er den Erbfall umfassend betrachtet.
Bei Testamenten und Erbverträgen kommt es auf den wirklichen Willen des Erblassers an. Daher ist der Wortlaut nicht immer das „letzte Wort“. Für ein konkretes Beispiel siehe Erbfall des Monats Juli 2012. Damit sich nicht nach dem Erbfall mehrere Juristen den Kopf zerbrechen, was wohl gemeint war, empfiehlt sich eine Rechtsberatung bereits beim Abfassen des Testaments.
Wer nicht Erbe werden will, muß die Erbschaft fristgerecht ausschlagen. Die Frist hierfür beträgt sechs Wochen; wenn der Erblasser seinen Wohnsitz nur im Ausland hatte oder wenn der Erbe sich bei Fristbeginn im Ausland aufgehalten hat, verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Innerhalb dieser Frist muß die Ausschlagungserklärung beim Nachlaßgericht abgegeben bzw. als öffentlich beglaubigte (notarielle) Erklärung beim Nachlaßgericht zugehen. Wer die Erbschaft ausschlägt, verliert alle Rechte des Erben, also auch Auskunftsansprüche und das Recht, wertlose Erinnerungsstücke an sich zu nehmen. Häufig ist die Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß eine gute Alternative zur Ausschlagung.
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