(“Magazin des Bundesverbandes der Selbständigen Deutscher Gewerbeverband e.V.” im März 2005)
Bad Cannstatt (KV Stuttgart)
Die Auswirkungen der Reform des Wettbewerbsgesetzes auf Unternehmen und Verbraucher waren Thema eines Vortrags des Gewerbe- und Handelsvereins Bad Cannstatt Ende Januar. Der Stuttgarter Rechtsanwalt Stefan Mannheim erklärte, welche Mittel das neue Wettbewerbsrecht gegen unlauteres Geschäftsgebaren bereithält und worauf Geschäftsleute achten müssen, um nicht von Wettbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden abgemahnt zu werden. Das neue Wettbewerbsrecht führt in einigen Bereichen zu einer Liberalisierung. Beispielsweise fiel die Beschränkung bei Schlussverkäufen auf jeweils zwei Wochen im Sommer und Winter weg. Für Sonderverkäufe gelten jetzt ebenso wie für Rabatte und Zugaben nur noch die allgemeinen Regeln über den lauteren Wettbewerb, also beispielsweise das Verbot der Irreführung der Kunden. Auf der anderen Seite wurde der Schutz gegen unerbetene Werbung per Fax und Email (sog. Spamming) verschärft. So darf jetzt ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers nicht einmal mehr an Unternehmen Werbung gefaxt oder gemailt werden. Bisher reichte dafür eine “mutmaßliche Einwilligung” aus, die Werbung brauchte also nur in irgendeinem Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Die Kaltakquise durch Telefonanrufe bei Privatverbrauchern bleibt auch in Zukunft verboten. Dass der Verbraucherschutz jetzt ausdrücklich zu den Schutzzwecken des Wettbewerbsgesetzes gehöre, sehe man laut Rechtsanwalt Mannheim auch an der neuen Regelung zur Werbung mit Preissenkungen. Oft würden Preise kurzzeitig erhöht, um nach wenigen Tagen mit einer Preissenkung Werbung zu machen, obwohl in Wirklichkeit nur wieder der alte Preis verlangt wird. Dem Verbraucher wird dadurch ein Schnäppchen vorgetäuscht. Durch die neue Regelung muss der Unternehmer dokumentieren, dass er den höheren Preis eine angemessen lange Zeit ernsthaft verlangt hat.
An einigen Stellen wurden im Gesetz Änderungen vorgenommen, die durch allgemein gehaltene Regelungen keine klaren Grenzen aufzeigen. Das ist besonders beim Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften der Fall. Hier bestehen Ansprüche auf Beseitigung des wettbewerbswidrigen Zustands, Unterlassen weiterer Verstöße und Schadenersatz, wenn das verletzte Gesetz den Schutz des Wettbewerbs bezweckt. Wann das der Fall ist, steht nicht im Gesetz. Was erlaubt ist und was nicht wird erst die Rechtsprechung der nächsten Jahre zeigen. Bis dahin müssen Geschäftsleute in diesen Bereichen auf Wettbewerbsmaßnahmen verzichten oder anderenfalls eine teure Abmahnung riskieren.
Rechtzeitig fachkundig beraten lassen
Bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht können Mitbewerber, Verbraucherschutzverbände und bestimmte andere Einrichtungen durch eine Abmahnung verhindern, dass das unlautere Verhalten wiederholt wird. Mitbewerber können außerdem Schadenersatz verlangen, wenn bei Ihnen etwa deshalb Kunden ausgeblieben sind, weil ein Konkurrent sie mit irreführender Werbung in sein Geschäft gelockt hat. Neu ist der Anspruch auf Gewinnabschöpfung, den IHK, Handwerkskammer und andere Verbände verlangen können.
Rechtsanwalt Mannheim riet den Teilnehmern, vor Werbeaktionen fachkundige Beratung einzuholen, wie das von Großunternehmen aus gutem Grund alltäglich gemacht wird.