Der Bankrechtssenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat wieder ein verbraucherfreundliches Urteil zu Bearbeitungsgebühren, Bereitstellungsentgelten, Auszahlungsvergütung und dergleichen im Zusammenhang mit Verbraucherdarlehen (Konsumentenkredit bzw. -finanzierung) getroffen.
Bisher ging man davon aus, daß diese Gelder nur dann als ungerechtfertigte Bereicherung vom Verbraucher zurückgefordert werden können, wenn die 3-jährige Verjährungsfrist zum Jahresende noch nicht abgelaufen ist. Eigentlich beträgt die Verjährungsfrist für derartige Rückforderungen nämlich 3 Jahre zum Jahresende.
Nachdem die Rechtsprechung bisher angenommen hat, daß Bearbeitungsentgelte von Banken bis zu 2 % der Kreditsumme zulässig seien, hat der BGH aber nun eine Ausnahme gemacht. Das wird damit begründet, daß die Klageerhebung unzumutbar war, solange der Verbraucher als Darlehensnehmer davon ausgehen mußte, daß seine Klage wegen der früheren Rechtsprechung erfolglos sein würde. Somit gilt als Verjährungsfrist die 10-jährige Frist, die von der Kenntnis des Bankkunden vom fehlenden Rechtsgrund für seine Zahlung unabhängig ist.
Jetzt haben Verbraucher auch Erfolgschancen, diese Kreditkosten von ihrer Bank zurückzubekommen. Nachdem Banken sich häufig weigern, diese Rückforderungen zu erfüllen, sollten die Kunden einen Anwalt mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche beauftragen.