Publikationen

Vortrag über das neue Wettbewerbsrecht

Bad Cannstatt – Die Auswirkungen der Reform des Wettbewerbsgesetzes auf Unternemhen und Verbraucher waren Thema eines Vortrages des Gewerbe- und Handelvereins in der Gaststätte Jägerhaus. 

Der Cannstatter Rechtsanwalt Stefan Mannheim erklärte, welche Mittel das neue Wettbewerbsrecht gegen unlauteres Geschäftsgebaren bereithält und worauf Geschäftsleute aufpassen müssen, um nicht von Wettbewerbern oder Verbrauecherschutz- verbänden abgemahnt zu werden. Das neue Wettbewerbsrecht führt in einigen Bereichen zu einer Liberalisierung. Beispielsweise fiel die Beschränkung bei Schlussverkäufen auf je zwei Wochen im Sommer und Winter weg. Für Sonderverkäufe gelten jetzt ebenso wie für Rabatte und Zugäben nur noch die allgemeinen Regeln über den lauteren Wettbewerb, also beispielsweise das Verbot der Irreführung der Kunden. Auf der anderen Seite wurde der Schutz gegen unerbetene Werbung per Fax und Email (so genannte Spamming) verschärft. So darf jetzt ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers nicht einmal mehr an Unternehmen Werbung gefaxt oder gemailt werden. Bisher reichte dafür eine “mutmaßliche Einwilligung” aus, die Werbung brauchte also nur in irgendeinem Zusammenhang mit dem Betrieb zu stehen. Die Kaltakquise durch Telefonanrufe bei Privatverbrauchern bleibt auch in Zukunft verboten. Dass der Verbraucherschutz jetzt ausdrücklich zu den Schutzzwecken des Wettbewerbsgesetzes gehört, sieht man laut Rechtsanwalt Mannheim auch an der neuen Regelung zur Werbung mit Preissenkungen. Oft werden Preise kurzzeitig erhöht, um nach wenigen Tagen mit einer Preissenkung Werbung zu machen, obwohl in Wirklichkeit nur wieder der alte Preis verlangt wird. Dem Verbraucher wird dadurch ein Schnäppchen vorgetäuscht. 

Durch die neue Regelung muss der Unternehmer dokumentieren, dass er den höheren Preis eine angemessen lange Zeit ernsthaft verlangt hat. An einigen Stellen wurden im Gesetz Änderungen vorgenommen, die durch allgemein gehaltene Regelungen keine klaren Grenzen aufzeigen. Das ist besonders beim Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften der Fall. Hier bestehen Ansprüche auf Beseitigung des wettbewerbswidrigen Zustands, Unterlassen weiterer Verstöße und Schadenersatz, wenn das verletzte Gesetz den Schutz des Wettbewerbs bezweckt. Wann das der Fall ist, steht nicht im Gesetz. In diesen Bereichen wird die Rechtsprechung der nächsten Jahre zeigen, was erlaubt und was verboten ist. Bis dahin müssen Geschäftsleute in diesen Bereichen auf Wettbewerbsmaßnahmen verzichten oder anderenfalls eine teure Abmahnung riskieren. Bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht können Mitbewerber, Verbraucherschutzverbände und bestimmte andere Einrichtungen durch eine Abmahnung verhindern, dass das unlautere Verhalten wiederholt wird. Mitbewerber können außerdem Schadenersatz verlangen, wenn bei Ihnen etwa deshalb Kunden ausgeblieben sind, weil ein Konkurrent sie mit irreführender Werbung in sein Geschäft gelockt hat. Neu ist der Anspruch auf Gewinnabschöpfung, den IHK, Handwerkskammer und bestimmte Verbände verlangen können. Stefan Mannheim riet den Teilnehmern, vor Werbeaktionen fachkundige Beratung einzuholen, wie das von Großunternehmen aus gutem Grund alltäglich gemacht wird. 

(“Cannstatter Zeitung” am 11.02.2005)

Falls wir Ihr Interesse geweckt haben, melden Sie sich gerne bei uns.

Wir sind umgezogen

Wir haben einen neuen Standort! Besuchen Sie uns jetzt in der Uhlandstraße 16, 70182 Stuttgart. Freuen Sie sich auf unsere gewohnte Qualität an unserem neuen Ort!