Immer wieder fragen Unternehmensgründer, wie sie ihr Firmenlogo „patentieren“ lassen können, damit niemand es nachahmt und damit Kunden abzieht, die durch das gelungene Logo angesprochen werden. Patentschutz gibt es zwar nur für technische und naturwissenschaftliche Erfindungen. Für Logos gibt es allerdings auch gewerbliche Schutzrechte, nämlich Marke und Geschmacksmuster.
Eine Marke schützt die Assoziation eines Logos, Schriftzugs oder dergleichen mit der Herkunft von einem bestimmten Unternehmen. Für das Logo bieten sich drei Arten von Marke an: Wortmarke, Bildmarke oder kombinierte Wort-/Bildmarke. Bei der Wortmarke wird lediglich der Name bzw. Schriftzug geschützt. Bei der Bildmarke ist die Graphik geschützt. Wenn ein Logo sowohl graphische als auch Textelemente enthält, kann im Einzelfall häufig der kombinierte Schutz durch eine Wort-/Bildmarke die Kosten einer zweiten Markenanmeldung sparen. Für eingetragene Marken gilt der Benutzungszwang, das heißt der Markeninhaber muß sie innerhalb von fünf Jahren ernsthaft benutzen, sonst geht der Markenschutz verloren. Wenn die Marke aber ernsthaft benutzt wird, gibt es für sie keine zeitliche Begrenzung.
Ein Design (frühere Bezeichnung: Geschmacksmuster) schützt ein Design als solches, seine ästhetische Wirkung. Bei einem graphisch gestalteten Logo kommt es als gewerbliches Schutzrecht also genauso in Frage wie bei sonstigen Designs. Der Schutz eines Designs ist zeitlich begrenzt auf maximal 25 Jahre, wobei es ohne Verlängerungsantrag nach fünf Jahren erlischt.
Wenn der Schutz international sein soll, gibt es mehrere Möglichkeiten: Die europäische Gemeinschaftsmarke bzw. das Gemeinschaftsgeschmacksmuster für die EU-Staaten kann beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt angemeldet werden. Darüber hinaus gibt es die internationale Ersteckung auf einzelne Länder.
Wer das Logo entworfen hat, kann außerdem ein Urheberrecht daran haben. Allerdings ist für ein Urheberrecht eine „Gestaltungshöhe“ erforderlich, die nicht so leicht zu erkennen ist wie die Eintragung einer Marke oder eines Geschmacksmusters im jeweiligen Register. Im Register eingetragene Rechte werden eher beachtet als solche, bei denen über das Vorliegen von Eigenschaften wie die „Gestaltungshöhe“ oder „Verkehrsgeltung“ gestritten werden kann.
Bei der Markenanmeldung bzw. Anmeldung eines Designs (Geschmacksmusters) ist es sinnvoll, einen spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten. Dieser kennt sich bestens aus mit der Frage, ob das Logo überhaupt schutzfähig ist und für welche Markenklassen bzw. Warenklassen das Schutzrecht sinnvollerweise beantragt werden soll, damit es auch noch in zukünftigen Jahren seinen Zweck erfüllt. Außerdem ist vor der Anmeldung eine Markenrecherche bzw. Geschmacksmusterrecherche durchzuführen, um nicht ein bestehendes Schutzrecht an einer allzu ähnlichen Marke bzw. einem vergleichbaren Design zu verletzen. Wer hier Fehler macht, riskiert einen sehr teuren Rechtsstreit mit dem Inhaber des älteren Rechts (z.B. Widerspruch wegen Priorität).
Ein kompetenter Berater gibt auch Tips, was nach der Anmeldung zu tun ist, damit Verstöße gegen das Schutzrecht (Plagiate) rechtzeitig bemerkt und mit Abmahnung und/oder Schadenersatzforderung abgewehrt werden. Hierfür ist beispielsweise eine professionelle Markenüberwachung sinnvoll.