Unverhofft kommt oft – das gilt auch und gerade bei Erbschaften. Immer wieder wird in Testamenten und Erbverträgen die Vor- und Nacherbfolge angeordnet. Obwohl die einschlägigen Gesetze in Teilen über 100 Jahre alt sind, wissen selbst Fachleute oft noch immer nicht, welche Auswirkungen das im Detail hat. Oft wird mit wenigen Worten erklärt, wie einfach mit dieser juristischen Konstruktion ein Vermögen reibungslos in die übernächste Generation vererbt werden könne.
Das OLG Frankfurt am Main hat im entschieden, dass der Nacherbe dem Vererben bzw. dessen persönlichen Erben die Erbschaftsteuer erstatten muss, die das Finanzamt für die Vorerbschaft festgesetzt hat; das gilt jedoch nicht auch für Säumniszuschläge für eine verspätete Steuerzahlung des Vorerben (Az. 16 U 193/14).
Im Gesetz ist geregelt, wie die Kosten zwischen Vorerbe und Nacherbe aufzuteilen sind. In BGB §§ 2126, 2124 II ist festgelegt, dass der Nacherbe die „außerordentlichen Lasten zu tragen hat, die auf den Stammwert die auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände“ anfallen. Die aktuelle Gerichtsentscheidung hat das nun auf die Erbschaftsteuerschuld des Vererben angewendet. Wenn er noch nicht vor dem Erbfall diese Steuerschuld aus dem Nachlass beglichen hat, dann kann er oder nach seinem eigenen Tod sein Erbe verlangen, dass der Nacherbe auch die Erbschaftsteuer des Vorerben übernimmt.