Wenn eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis zu seinen Lebzeiten nicht mehr frei widerrufen werden kann, weil es im gemeinschaftlichen Testament oder im Erbvertrag mit Bindungswirkung geregelt wurde, dann kann diese Zuwendung nur noch durch einen notariell beurkundeten Zuwendungsverzichtsvertrag mit dem Begünstigten ausgeschlossen werden.

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