Der Ehegüterstand beeinflußt die Erbquoten von Ehegatte und Verwandten des Erblassers. Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand der gilt, wenn kein Ehevertrag abgeschlossen wurde. Die Bezeichnung ist irreführend, weil es sich gerade nicht um eine Gemeinschaft im Rechtssinn handelt; jeder Ehepartner behält sein eigenes Vermögen. Erst am Ende der Ehe wird etwas ausgeglichen: Im Fall der Beendigung der Ehe durch Tod wird die Erbquote des überlebenden Ehegatten pauschal um 1/4 erhöht, unabhängig vom tatsächlichen Zugewinn und sogar dann, wenn der konkret berechnete Zugewinn in die andere Richtung geflossen wäre.

Falls der Zugewinn im Erbfall konkret berechnet werden soll, muß der länger lebende Ehegatte das Erbe ausschlagen und kann dann Pflichtteil und Zugewinnausgleich konkret berechnen.

Ein Sonderfall ist der deutsch-französiche Wahl-Zugewinngemeinschaft, bei der der Zugewinn auch im Todesfall nach besonderen Regelungen berechnet wird.

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