Fachausdrücke, die mit X anfangen, sind im Erbrecht selten. Häufiger kommt es vor, daß Testamente, Vorsorgevollmachten oder sogar die höchst individuelle Regelung einer Patientenverfügung mit X-beliebigen Formularen gemacht werden. Diese Formulare kommen der Bequemlichkeit entgegen, mit einer Unterschrift „alles richtig“ zu machen; oft passen „Regelungen“ für umfangreiche und schwierige Sachverhalte in diesen Formularen auf 1 DIN A4-Seite, was jedem Mensch mit Sachverstand unrealistisch vorkommen muß. Spätestens die Entscheidung des BGH vom 6.7.2016 – XII ZB 61/16 sollte hier wachrütteln, eine kurze Besprechung dazu finden Sie auf dieser Website im Blog als Fall des Monats August 2016.
Wer uns als Erster einen erbrechtlichen Fachausdruck mit X mitteilt, bekommt als „Finderlohn“ von Rechtsanwalt Stefan Mannheim eine kostenlose Erstberatung zu einem X-beliebigen Formular, das eine Regelung zum deutschen Erbrecht oder eine Vorsorsorgevollmacht oder „gute“ Patientenverfügung sein soll. Erstberatung meint eine erste Einschätzung im Sinne des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG § 34).