Mit derartigen Regelungen in gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten und Erbverträgen wird versucht, den Übergang des Familienvermögens „am langen Ende“ auf die Kinder sicherzustellen. Die Wiederverheiratung könnte sonst dazu führen, daß durch Ehegüterrecht und Pflichtteilsanspruch des neuen Partner des länger lebenden  Ehegatten ein erheblicher Teil des Vermögens in die „neue Familie“ abfließen würde. Erreicht wird das Ziel, den Kindern alles zukommen zu lassen, in der Regel mit entweder aufschiebend durch die Wiederverheiratung bedingter Nacherbfolge oder durch Herausgabevermächtnis. Die Abwicklung derartiger Regelungen kann die Betroffenen leicht überfordern. Die praktische Bedeutung von Regelungen für erneute Heirat hat vor allem aus zwei Gründen nachgelassen: Zum einen gibt es kaum noch sozialen Druck, der ein Zusammenleben ohne Heirat als bedenklich erscheinen läßt. Zum anderen heiraten viele verwitwete Menschen nur deshalb nicht, weil sie ihre Witwenrente nicht dadurch verlieren wollen, daß sie durch den neuen Partner ausreichend finanziell abgesichert sind. Außerdem haben inzwischen mehrere Oberlandesgerichte entschieden, daß Wiederverheiratungsklauseln unwirksam sein können, weil sie die Eheschließungsfreiheit beeinträchtigen.

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