Oft werden Verträge als “vorweggenommene Erbfolge” bezeichnet, mit denen Vermögen (teilweise) unentgeltlich übertragen wird. Früher gab es für diese Bezeichnung wohl nicht Steuervorteile, heute ist der Begriff aber in keinem Rechtsgebiet mehr ein feststehender Ausdruck. Wenn derjenige stirbt, der das Vermögen weitergegeben hat, kommt es daher leicht zu Streit darüber, was die genaue Bedeutung sein soll, wenn Vermögenswerte ” im Wege der vorweggenommenen Erbfolge” übertragen werden. In Frage kommen unter anderem eine gewollte Anordnung der Anrechnung auf den Pflichtteil, der Ausgleichung zwischen Abkömmlingen – oder auch einfach nur von Laien verwendete Füllwörter ohne jeglichen Inhalt, die dem Vertrag einen “fachmännischen” Anstrich geben sollten. Beratung durch einen spezialisierten Rechtsberater ist bei derartigen Vermögensübertragungen sehr sinnvoll, damit diese Unklarheiten ausgeschlossen werden.

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