Mit Vor- und Nacherbfolge läßt sich der Erbgang über mehrere Generationen hinweg festlegen. Die Erben des Vorerben haben im Nacherbfall keinen Pflichtteilsanspruch an der Vorerbschaft.

Bei der Vor- und Nacherbschaft ist das Vermögen des Erblassers ein Sondervermögen, das vom Vermögen des Vorerben getrennt zu verwalten ist. Im Nacherbfall geht diese Vermögensmasse auf den Nacherben über.

Der Vorerbe unterliegt Beschränkungen in der Verwaltung und Verfügung über den Nachlaß, damit später der Nacherbe die Erbschaft auch tatsächlich bekommt. Von einigen Beschränkungen kann er zwar befreit werden („befreiter Vorerbe“), allerdings bleiben die im Gesetzt festgelegten Beschränkungen auf jeden Fall bestehen. Der Vorerbe darf also beispielsweise nichts von der Vorerbschaft verschenken.

Die Stellung des Vorerben ähnelt einem Nießbrauchberechtigten. Allerdings kann der Vorerbe im Fall der Tilgung den Ersatz der Tilgungsleistungen vom Nacherben verlangen. Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollte eine Vor- und Nacherbfolge gut überlegt und fachmännisch geregelt werden.

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