Nach dem Leitbild dieser gesetzlichen Notlösung erben die nächsten Verwandten. Dabei sind die Verwandten in Erbordnungen eingeteilt. Diese Erbordnungen richten sich nach den (Vor-)Elternteilen, von denen der Erbe abstammt (‚Parentelsystem’).

Erben erster Ordnung sind die Nachkommen des Erblassers. Kinder schließen Enkel von der Erbschaft aus. Ist eines von mehreren Kindern vor dem Erblasser verstorben, erben an der Stelle dieses Kindes seine Nachkommen neben den noch lebenden Kindern des Erblassers (‚Repräsentationsprinzip’ innerhalb eines ‚Parentels’).

Wenn keine Nachkommen vorhanden sind, erben in der zweiten Erbordnung die Eltern des Erblassers bzw. die Nachkommen eines vorverstorbenen – also vor dem Erblasser verstorbenen – Elternteils.

Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers bzw. die Abkömmlinge der vorverstorbenen Großeltern.

Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Von ihnen erben aber nur diejenigen, die mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt sind (‚Gradualsystem’ im Gegensatz zum ‚Parentelsystem’, das in den ersten drei Erbordnungen gilt).

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