Wer ein Vermächtnis (BGB §§ 2147 ff) zugewendet bekommt, kann vom Erben eine bestimmte Sache oder einen bestimmten Geldbetrag verlangen. Der Rest des Nachlasses geht den Vermächtnisnehmer in aller Regel nichts an. Beim „Quotenvermächtnis“ kann etwas anderes gelten, da besteht das Vermächtnis in einer Quote des Nachlaßwertes, so daß das Nachlaßverzeichnis zur Wertermittlung ausnahmsweise auch den Vermächtnisnehmer etwas angeht.

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