In Deutschland ist das ein Fachausdruck der Rechtsgeschichte für den Nachlaß, der nach dem Tod des Inhabers bis zur Übertragung an den Erben keinen Eigentümer/Inhaber hatte. Seit 01.01.1900 gibt es durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) den Von-selbst-Erwerb, durch den der Erbe automatisch in der Sekunde des Todes die rechtliche Stellung des Erblassers an allen Gegenständen übernimmt. Heute gibt es im deutschsprachigen Raum die Verlassenschaft vor allem in Österreich, wo Erbschaften entsprechend ganz anders abgewickelt werden als in Deutschland.