Mit dem Tod des Unterhaltsverpflichteten erlischt der Unterhaltsanspruch der Verwandten; als Ersatz dafür steht nahen Angehörigen der Pflichtteil zu. Bei geschiedenen Ehegatten besteht der Unterhaltsanspruch jedoch fort, die Erben müssen als Nachlaßverbindlichkeit den Unterhalt weiter leisten; Grenze ist die Höhe des Pflichtteils, der ohne die Ehescheidung verlangt werden könnte.