Mit dem Tod des Unterhaltsverpflichteten erlischt der Unterhaltsanspruch der Verwandten; als Ersatz dafür steht nahen Angehörigen der Pflichtteil zu. Bei geschiedenen Ehegatten besteht der Unterhaltsanspruch jedoch fort, die Erben müssen als Nachlaßverbindlichkeit den Unterhalt weiter leisten; Grenze ist die Höhe des Pflichtteils, der ohne die Ehescheidung verlangt werden könnte.

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