Eine unbenannte ehebedingte Zuwendung gilt im Pflichtteilsrecht als Schenkung, die im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs berücksichtigt werden muß, wenn es sich um eine unentgeltliche Zuwendung handelt.
Eine unbenannte ehebedingte Zuwendung gilt im Pflichtteilsrecht als Schenkung, die im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs berücksichtigt werden muß, wenn es sich um eine unentgeltliche Zuwendung handelt.