Die Testierfähigkeit wird in der heutigen Zeit vom Gesetz bei allen Volljährigen vorausgesetzt, ausdrücklich geregelt ist nur die Frage der Testierunfähigkeit. Die Testierunfähigkeit ist in BGB § 2229 IV geregelt: „Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.“ Bei kognitiven Einschränkungen wie der Demenz im Seinem (Altersschwachsinn) oder psychischen Erkrankungen wie beispielsweise Schizophrenie wird im Einzelfall entschieden, ob ein Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ausreichend verstehen konnte, was er oder sie darin geregelt hat. Eine Feststellung ist manchmal auch im Nachhinein möglich, wenn ein Sachverständiger etwa auf Krankenhausakten oder auf Schreiben des Erblassers aus der fraglichen Zeit zurückgreifen kann.
Minderjährige können ab dem 16. Geburtstag ein Testament errichten, allerdings nur durch notarielle Beurkundung.