Mit einem Testamentsvollstrecker können Sie jemanden einsetzen, der nach Ihrem Tod für die Umsetzung Ihrer letztwilligen Verfügungen sorgt, selbst wenn das den Wünschen der Erben widerspricht. Die Testamentsvollstreckung kann auf die Abwicklung des Nachlasses beschränkt sein oder auch als Dauertestamentsvollstreckung über einen gewissen Zeitraum erstreckt werden. Der Testamentsvollstrecker hat das Testament und die Gesetze zu befolgen, er braucht jedoch nicht die Wünsche der Erben, Vermächtnisnehmer oder sonstiger Beteiligter zu beachten. Häufig wird die Testamentsvollstreckung eingesetzt zur Durchsetzung von Vermächtnissen oder Auflagen, zur Streitvermeidung bei Erbengemeinschaften, zur Unternehmensfortführung, bei allzu jungen Erben (v.a. bei Minderjährigen, um Genehmigungen des Familiengerichts zu vermeiden), bei „Problemkindern“ mit schweren Krankheiten, Behinderung, Sucht oder fehlender Geschäftsfähigkeit. Der Testamentsvollstrecker hat auf jeden Fall unaufgefordert ein Nachlaßverzeichnis zu erstellen, in dem alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten im Einzelnen aufgeführt werden. Weitere Aufgaben ergeben sich im Einzelfall aus dem Testament und den Gesetzen; diese Aufgaben sollten im Testament sehr sorgfältig formuliert werden, damit die Umsetzung nach dem Erbfall reibungslos abläuft. Für die Erfüllung seiner Aufgaben haftet ein Testamentsvollstrecker, auch wenn er (oder sie) diese Aufgaben nicht kennt. Der Testamentsvollstrecker haftet auch dafür, daß alle Erben und Vermächtnisnehmer ihre Erbschaftsteuer vollständig bezahlen. Daher ist es unbedingt zu empfehlen, daß nur Fachleute für Erbrecht mit dem Amt des Testamentsvollstreckers betraut werden, schließlich drehen sich die Aufgaben dieses Amts vor allem ums Erbrecht.

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