Die Aufteilung einer Erbengemeinschaft kann durch den Erblasser ausgeschlossen werden, womit beispielsweise Familienvermögen zusammengehalten oder ein „Verprassen“ des hart ersparten Vermögens durch die Erben verhindert werden soll. Allerdings ist diese Beschränkung in den meisten Fällen nicht länger als 30 Jahre über den Todesfall hinaus wirksam. Wenn die Erben sich über einig sind, daß sie die Erbschaft schon früher aufteilen wollen, können sie sich jedoch darüber hinwegsetzen.

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