Eine Stiftung ist ein rechtlich verselbständigtes Vermögen, das einem bestimmten Zweck dauerhaft gewidmet wurde. Stiftungen haben also keine Inhaber, Gesellschafter oder Mitglieder, sie sind verselbständigte Vermögensmassen, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Das Vermögen dient auf längere Zeit dem Zweck, der bei der Gründung im Stiftungsgeschäft und in der Stiftungssatzung festgelegt wurde. Soweit die „reine Lehre“, die sich aus BGB §§ 80 ff in Verbindung mit dem jeweiligen Landesstiftungsgesetz ergibt.

Stiftungen bringen nicht automatisch Steuervorteile. Sie sind zunächst zweckneutral zu betrachtende Körperschaften. Wenn die Voraussetzungen einer Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit oder kirchlicher Zwecke vorliegen, kann eine Stiftung jedoch auf Antrag befreit werden von Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer, Umsatzsteuer, Erbschaftsteuer usw. Familienstiftungen sind nicht steuerbefreit, jedoch gelten hier auch Regelungen, die im Einzelfall günstiger sein können, als wenn die Familienangehörigen direkt erben würden.

Häufiger als die rechtsfähige Stiftung ist die „unechte Stiftung“, die zumeist entweder ein Treuhandverhältnis oder eine Schenkung unter Auflagen als rechtliche Basis hat. Außerdem gibt es zahlreiche Gesellschaften und Vereine, die sich Stiftung nennen, beispielsweise als „B….-Stiftung GmbH“ oder „R…-Stiftung eV“. Außerdem wird von einigen Stiftungen angeboten, für einen ihrer Zwecke eine Zustiftung zum Stiftungskapital unter eigenem Namen des Zustifters im Rahmen eines sog. Stiftungsfonds zu machen. Der Fachausdruck „Stiftungsfonds“ wiederum wird seit ein paar Jahren von einigen Banken und Kapitalanlagegesellschaften in einem vollkommen anderen Zusammenhang verwendet für Anlageobjekte, in die das Stiftungskapital investiert werden soll.

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