Bei Handelsgesellschaften kann eine Nachfolgeregelung Vorrang vor dem Erbrecht haben. Mit der Nachfolgeregelung wird im Gesellschaftsvertrag (Satzung) geregelt, was mit dem Gesellschaftsanteil eines Mitgesellschafters geschehen soll, wenn er verstirbt. Mögliche Regelungen sind das Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters gegen eine angemessene Abfindung, die Unternehmensfortführung mit Erben, die bestimmte Kriterien erfüllen (qualifizierte Fortsetzungsklausel, z.B. Voraussetzung bestimmter beruflicher Qualifikation oder “das älteste Kind”) oder auch eine Eintrittsklausel (anstelle des verstorbenen Gesellschafters wird einem bestimmten Eintrittsberechtigten der Abschluß eines  Aufnahmevertrags angeboten). Wenn nicht alle Erben / Pflichtteilsberechtigten mit ihrer Quote am Wert des Gesellschaftsanteils beteiligt werden, drohen Ansprüche gegen den bzw. die bevorzugten Erben. Wenn aber alle Erben unabhängig von ihrem unternehmerischen Können am Unternehmen beteiligt werden, kann die Qualität der Unternehmensführung darunter leiden. Damit das Unternehmen und die Erben problemlos mit dem Erbfall umgehen können, müssen Gesellschaftsvertrag und Erbfolgeregelung unbedingt vom Fachmann (Anwalt oder Notar) aufeinander abgestimmt werden. Sonst drohen Zerschlagung des Unternehmens, Erbstreit, Pflichtteilsstreit und möglicherweise auch Insolvenz. Beispiele für Handelsgesellschaften sind die offene Handelsgesellschaft (oHG), Kommanditgesellschaft (KG), GmbH, Aktiengesellschaft (AG).

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