Eine Alternative zum Vermächtnis ist die Schenkung auf den Todesfall, häufig wird sie durch Bezugsberechtigung bei einer Lebens- oder Rentenversicherung oder als „Begünstigung im Todesfall“ bei einem Bankkonto vereinbart. Leider wird diese juristische Konstruktion genauso häufig wie falsch dargestellt als „unkomplizierte Alternative zum Vermächtnis“. Unkompliziert sind bei der Schenkung auf den Todesfall lediglich die Formvorschriften: Wenn die Schenkung tatsächlich im Todesfall vollzogen wird, kann sie durch Kleingedrucktes auf dem Formular einer Bank oder Versicherung geregelt werden – und der Mensch, der unterschreibt, brauchte sich das vorher nicht einmal durchzulesen; die Folgen sind oft unerwünscht. Beispielsweise gehen die Leistungen aus einer Schenkung genauso wie bei anderweitigen „Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall“ am Nachlaß vorbei, sie können also eine Regelung im Testament aushebeln. Wenn es ein Testament gibt, sollte unbedingt vor eine Unterschrift unter einen Schenkungsvertrag auf den Todesfall das Testament darauf abgestimmt werden, damit die Begünstigten untereinander auch weiterhin den vorgesehenen Anteil vom Vermögen bekommen, und erst recht damit nicht eine Testamentsvollstreckung oder Nacherbfolge „aus Versehen“ ausgehebelt wird.

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