Eine Ehescheidung beendet das gesetzliche Ehegattenerbrecht, es bleibt nur ein Restanspruch bestehen für den Geschiedenenunterhalt, den der Erbe bis zur Höhe des Pflichtteils des geschiedenen Ehegatten schuldet. Während eines Scheidungsverfahrens ist das Ehegattenerbrecht des Scheidungsgegners auch schon ausgeschlossen. Das gesetzliche Erbrecht des Antragstellers beim Tod des Antragsgegners bleibt aber solange bestehen, bis der sich dem Scheidungsantrag anschließt oder einen eigenen Scheidungsantrag stellt. Sofern ein Testament oder Erbvertrag vorliegt, hängt dessen weitere Wirksamkeit auch davon ab, ob eine ausdrückliche Regelung für den Scheidungsfall ausdrücklich vorgesehen oder wenigstens durch Auslegung des Testaments zu ermitteln ist; bei der Auslegung kann man den verstorbenen Erblasser freilich nicht mehr fragen, was er oder sie tatsächlich für diesen Fall haben wollte.

Wir sind umgezogen

Wir haben einen neuen Standort! Besuchen Sie uns jetzt in der Uhlandstraße 16, 70182 Stuttgart. Freuen Sie sich auf unsere gewohnte Qualität an unserem neuen Ort!