Unternehmen, die als Gesellschaft organisiert sind (z.B. GmbH, oHG, GbR, …) können im Gesellschaftsvertrag vorsehen, daß im Todesfall eines Gesellschafters nur solche Erben in die Gesellschaft eintreten können, die bestimmte Kriterien (Qualifikation) erfüllen. Wenn es sich um eine Handelsgesellschaft handelt, dann hat das Gesellschaftsrecht Vorrang vor dem Erbrecht, so daß nicht jeder Erbe in der Gesellschaft Mitspracherecht bekommen kann. Bei der Frage nach einem Pflichtteilsanspruch gegenüber Miterben wird die Frage ggf. anders entschieden als im Gesellschaftsrecht. Auch sonst gibt es Rechtsprechung dazu, daß die „weichenden Erben“ eine angemessene Abfindung erhalten müssen. Nachdem jedes Unternehmen ganz eigene Bedürfnisse hat, ist eine konkrete Rechtsberatung sehr sinnvoll, damit die qualifizierte Nachfolgeklausel sowohl rechtswirksam ist als auch betriebswirtschaftlich funktionieren kann.

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