Damit der Pflichtteil nicht durch Schenkungen ‘auf dem Sterbebett’ umgangen wird, werden über den Pflichtteilsergänzungsanspruch die Schenkungen des Erblassers aus den letzten 10 Jahren vor seinem Tod mit berücksichtigt, so daß die Pflichtteilsberechtigten auch bei einem wertlosen Nachlaß in aller Regel noch zu Zahlungsansprüchen führt. Auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch kann sogar ein Erbe haben, wenn die Erbschaft nicht ausreicht, um den Wert seiner ergänzten Pflichtteilsansprüche abzudecken.

Für die Berechnung wird jeweils 1 Jahr nach der Schenkung 1/10 vom Wert der Schenkung abgezogen. Für Schenkungen an den Ehegatten läuft die 10-Jahres-Frist aber erst ab dem Ende der Ehe. Wenn der Schenker (und spätere Erblasser) sich den Nutzen am verschenkten Gegenstand vorbehält, etwa in Form eines Nießbrauchs oder unentgeltlichen Wohnrechts, dann läuft die 10-Jahres-Frist auch nicht an.

Schenkung ist bei einem Verkauf unter Verkehrswert auch die Differenz zwischen dem Preis und dem tatsächlichen Wert („Schenkungskauf“). Dieser Anspruch muß aber zusätzlich zum Pflichtteil verlangt werden.

Häufig behaupten die Erben, es sei kein werthaltiger Nachlaß vorhanden. Mit den Auskunftsansprüchen des Pflichtteilsberechtigten, die ein im Erbrecht versierter Anwalt bei verschiedenen Stellen durchsetzen kann, läßt sich meistens doch einiges an Vermögenswerten ermitteln, an deren Wert Pflichtteilsansprüche bestehen. Das gilt sogar dann, wenn der Nachlaß überschuldet ist; Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen ja an den früheren Schenkungen. Diese Ansprüche kann der Pflichtteilsberechtigte auch gegen diejenigen Beschenkten geltend machen, die nicht Erbe geworden sind.

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