Nur in Ausnahmefällen ist es möglich, den Pflichtteil zu entziehen, etwa wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser nach dem Leben getrachtet hat oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde und seine Teilhabe am Nachlaß aus diesem Grund für den Erblasser nicht mehr zumutbar ist.

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