Wenn der Erblasser Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (oHG) war, dann hat er mit seinem Privatvermögen für die geschäftlichen Schulden gehaftet. Einerseits gibt das Gesellschaftsrecht den Gesellschaftern bei den Personengesellschaften weitgehende Freiheiten, mit wem sie sich auf dieses riskante gemeinsame geschäftliche „Abenteuer“ einlassen. Andererseits findet sich häufig die Situation, daß eine Gesellschaft auch über den Tod eines Gesellschafters hinaus mit seinen Erben fortgesetzt werden soll. Die entscheidenden Regelungen finden sich im Gesellschaftsvertrag und im Handelsgesetzbuch. Das Gesetz verhindert aber, daß den Erben die persönliche Haftung für die Schulden der Handelsgesellschaft zugemutet werden: Sie haben das Recht, ihren Anteil an der oHG durch eine fristgerechte einseitige Erklärung in einen Kommanditanteil umzuwandeln, so daß die Gesellschaft insgesamt in eine Kommanditgesellschaft (KG) umgewandelt wird. Beim Kommanditanteil ist die Haftung dieses Gesellschafters auf seine Einlage beschränkt, mit dem übrigen Privatvermögen haftet er dann nicht mehr.

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