Wenn die Gefahr besteht, daß kein Notar rechtzeitig vor dem Tod zur Beurkundung eines Testaments kommen kann, dann sind auch außerordentliche Formen des Testaments möglich, nämlich die mündliche Testamentserrichtung vor dem Bürgermeister oder vor 3 Zeugen, die dann aber die Formalien beachten müssen, die BGB und Beurkundungsgesetz dafür vorsehen. Es kommt noch hinzu, daß ein Nottestament seine Gültigkeit verliert, wenn die Notsituation mehr als 3 Monate her ist, wenn der Erbfall durch Tod eintritt.