Es werden drei Arten von Nachlaßverbindlichkeiten unterschieden:

1.) Erblasserschulden sind Verbindlichkeiten, die noch vom Erblasser selbst begründet wurden und die auch noch nach dem Erbfall bestehen. Beispiele sind: noch nicht bezahlte Kaufpreise, offene Darlehen/Kredite, Bürgschaften, Steuerschulden, Prozeßkosten, usw.

2.) Erbfallschulden sind Verbindlichkeiten, die erst durch den Erbfall an sich entstehen, beispielsweise Vermächtnisse, standesgemäße Bestattungskosten, Gebühren für Testamentseröffnung, Nachlaßverwaltung, Zugewinnausgleich gem. BGB § 1371 II, III.

3.) Nachlaßerbenschulden sind Verbindlichkeiten, die der oder die Erben selbst eingegangen sind im Rahmen der ordnungsgemäßen Nachlaßverwaltung, beispielsweise Kosten für Strom- und Wasserverbrauch in der geerbten Wohnung nach dem Todesfall. Nur für diese Nachlaßerbenschulden haftet ein Erbe immer auch mit seinem Privatvermögen, da sie auf seinem Verhalten beruhen. 

In den ersten drei Monaten nach dem Erbfall kann der Erbe die Erfüllung der Nachlaßverbindlichkeiten verweigern, (s. Dreimonatseinrede). Damit soll er Zeit bekommen, sich einen Überblick zu verschaffen, so daß im Fall der Überschuldung des Nachlasses mit Nachlaßverwaltung bzw. Nachlaßinsolvenz die Gläubiger gleichmäßig bedient werden (s. Haftungsbeschränkung).

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