Das Nachlaßgericht ist zuständig für Testamentseröffnung, Erbausschlagung, Erbschein, Testamentsvollstreckerzeugnis und für das Verfahren zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund; zu Lebzeiten des zukünftigen Erblassers ist es auch zuständige Stelle für die Hinterlegung letztwilliger Verfügungen. Es ist eine Abteilung des Amtsgerichts. NICHT zuständig ist das Nachlaßgericht für Erbstreit, es erteilt auch keine Beratung zum Erbrecht.