Mit der Nachlaßauseinandersetzung wird eine Erbengemeinschaft beendet, indem nach Begleichen der Nachlaßverbindlichkeiten die Nachlaßgegenstände zwischen den Miterben aufgeteilt werden. Wenn die Erbengemeinschaft sich nicht auf die Aufteilung einigen kann, müssen ggf. alle nicht durch die Erbquoten teilbaren Gegenstände verkauft bzw. versteigert werden; nicht teilbar sind beispielsweise Immobilien. Am Ende wird dann der Erlös verteilt. Vor Gericht kann die Nachlaßauseinandersetzung durch Teilungsklage erzwungen werden; diese ist aber nur bei sog. “Teilungsreife” erfolgversprechend, es darf also kein Gegenstand mehr im Nachlaß sein, der nicht entsprechend der Erbquoten teilbar ist.

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