Erben können auch Minderjährige sein. Sie benötigen lediglich einen gesetzlichen Vertreter für die Verwaltung der Erbschaft. Wenn der Erblasser jemand anderen als Verwalter wünscht, kann er anordnen, daß nicht der Sorgeberechtigte (in der Regel die Eltern des Minderjährigen) im Hinblick auf die Erbschaft das Sorgerecht ausüben soll, siehe BGB § 1638. Eine weitergehende Möglichkeit ist es, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, der ggf. auch länger als nur bis zum Eintritt der Volljährigkeit die Erbschaft verwaltet.

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