Eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner werden im Erbrecht wie Ehegatten behandelt, Ihnen stehen also Erbrecht und Pflichtteil zu und sie können ein gemeinschaftliches Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen errichten.
Eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner werden im Erbrecht wie Ehegatten behandelt, Ihnen stehen also Erbrecht und Pflichtteil zu und sie können ein gemeinschaftliches Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen errichten.