Manchmal ist nicht ganz klar, wer beim Erben als „Kind“ gilt. Zunächst einmal gilt als Kind einer Frau, wer von ihr geboren wurde. Kind eines Mannes ist nach heutigem deutschen Familienrecht, wer während der Ehe von der Ehefrau des Mannes geboren wurde, ansonsten wer im Rahmen der Vaterschaftsanerkennung oder gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft als Kind des Mannes anerkannt wurde. Eine Veränderung dieser Situation kann es durch Adoption geben (s. Adoption), da in der Regel mit einer Adoption die Verwandtschaftsverhältnisse komplett neu geregelt werden.
In einem Testament kann das Wort „Kind“ aber auch zu Fragen führen. Beispielsweise können Stiefkinder als Kinder bezeichnet werden, obwohl sie es nach dem Gesetz eigentlich nicht sind. Aber auch dann, wenn ein Kind vor dem Erblasser verstirbt oder die Erbschaft ausschlägt, stellt sich die Frage, wer anstelle des Kindes erben soll – beispielsweise die von diesem Kind abstammenden Enkel des Erblassers?