Im Erbrecht liegt oft eine längere Zeit zwischen dem Tag der Testamentserrichtung bzw. einer Schenkung und dem späteren Erbfall. Somit stellt sich immer wieder die Frage, ob und wie der Kaufkraftschwund berücksichtigt werden soll. Die Rechtsprechung macht das bei ausgleichungspflichtigen Zuwendungen an Kinder und andere Abkömmlinge (s. „Ausgleichung“) durch Verrechnung mit dem Lebenshaltungskostenindex. Bei Testamenten, die einen bestimmten Geldbetrag als Vermächtnis vorsehen, sollte eine verständliche und leicht zu handhabende Regelung angeordnet werden. Sonst muß im Wege der Auslegung des Testaments ermittelt werden, ob die Preissteigerungsrate auf den Geldbetrag oben drauf gerechnet werden soll oder nicht. Diese Überlegung ist auch sinnvoll bei der Anordnung, daß eine Schenkung zu Lebzeiten später im Erbfall auf den Erbteil oder auch auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Die Regelung sollte vor allem für einen Außenstehenden (z.B. den Richter, der den Erbstreit entscheidet!) unmißverständlich formuliert sein.

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