Nicht nur Menschen (natürliche Personen) können einen Nachlaß erhalten, wenn sie in einer letztwilligen Verfügung bedacht werden. Das Erbrecht sieht vor, daß auch rechtsfähige juristische Personen (Körperschaften) als Erbe oder Vermächtnisnehmer in Frage kommen. Beispiele für juristische Personen sind: eingetragener Verein (e.V.), rechtsfähige Stiftung, Kirchengemeinde (KdöR), GmbH, Aktiengesellschaft.

Bei der Erbschaftsteuer gelten juristische Personen als „übrige Erwerber“, stehen also grundsätzlich in der ungünstigsten Erbschaftsteuerklasse. Sofern sie steuerbegünstigte Körperschaften sind wegen einer Anerkennung als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich, sind sie jedoch von der Erbschaftsteuer komplett befreit.

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