Mit der Jastrow’schen Klausel im Testament oder Erbvertrag wird von Eltern versucht, die pflichtteilsberechtigten Kinder zu disziplinieren, damit sie keinen Pflichtteil beim Tod des ersten Elternteils einfordern sondern sich mit ihrer Einsetzung als Schlußerben begnügen. Inhalt einer derartigen Klausel ist, daß im Erbfall des zuerst versterbenden Elternteils Vermächtnisse für diejenigen Kinder angeordnet werden, die keinen Pflichtteil verlangen. Dadurch wird der Nachlaß des länger lebenden Elternteils geschmälert. Die Kinder, die den Pflichtteil beim Tod des ersten Elternteils verlangt haben, gehen beim zweiten Elternteil im Extremfall ganz leer aus. Allerdings greift diese Regelung nur bei gemeinschaftlichen Kindern, nicht aber bei Stiefkindern in einer Patchworkfamilie.

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