Häufig wollen mehrere Erben einen gemeinsamen Anwalt mit der Vertretung bei der Nachlaßauseinandersetzung beauftragen. Damit sollen vor allem Kosten gespart werden. Sobald die Mandanten aber unterschiedliche Interessen haben, darf der Anwalt keinen von ihnen weiter vertreten, dann braucht jeder seinen eigenen Anwalt. Eine Interessenkollision besteht beispielsweise dann, wenn mehrere Kinder Erben mit der gesetzlichen Erbquote geworden sind, jedoch ausgleichungspflichtige Zuwendungen (s.o.) vom Erblasser erhalten haben. Auch kommt es häufig vor, daß die Miterben bei der Aufteilung des Nachlasses denselben Gegenstand aus der Erbmasse haben möchten. Das stellt sich oft erst im Lauf der Nachlaßabwicklung heraus. Daher ist es sinnvoll, wenn von vornherein jeder Beteiligte seinen eigenen Anwalt beauftragt.

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