Bei der Aufteilung des Nachlasses soll die Übernahme eines Landgutes vom übernehmenden Miterben nur mit dem sog. Ertragswert angesetzt werden, wenn der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung diesem Miterben das Recht zur Übernahme zugewiesen und keine andere Berechnung des Wertes verfügt hat. Auch im Pflichtteilsrecht kann diese niedrige Bewertung genutzt werden, damit nicht die Weiterführung des Betriebs an einer ungleichmäßigen Verteilung des Vermögens scheitert.

Im Landesrecht einiger Bundesländer ist das Landwirtschaftserbrecht zum Teil abweichend vom Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, womit vor allem die reibungslose Fortführung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bezweckt wird. In Württemberg betrifft das seit dem Jahr 2000 nur noch Altfälle, bei denen der Erblasser vor dem Jahr 1930 geboren wurde; hierfür gilt noch das Anerbenrecht des Württembergischen Anerbengesetzes. Weitere regionale Besonderheiten sind im Badischen Hofgütergesetz, der Hessischen Landgüterordnung, der Rheinland-Pfälzischen Höfeordnung und im Bremischen Höfegesetz geregelt. In den Bundesländer der früheren britischen Besatzungszone (Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein) gilt das Hoferbenrecht der Höfeordnung; dort ist unter anderem geregelt, daß der Hoferbe die Miterben nur mit einem geringen Betrag abfinden muß, damit der Hof ungeteilt fortgeführt werden kann. In Baden-Württemberg gibt es vor allem im Schwarzwald für einige badische Amtsgerichtsbezirke für diejenigen Hofgüter eine Sonderregelung im Badischen Gesetz, die geschlossenen Hofgüter betreffend vom 20. August 1898, die zum Stichtag im vorletzten Jahrhundert bereits als geschlossenes Hofgut registriert waren. Im anderen Landesteil, Württemberg, gilt nur noch für diejenigen Erblasser, die vor 1930 geboren sind und kein Testament hinterlassen, das Anerbenrecht gemäß altem Landesgesetz, das die Zersplitterung in unwirtschaftliche Kleinstbauernhöfe verhindern sollte. In den anderen Fällen gilt auch für die Landwirtschaft das BGB.

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