Das Grundgesetz garantiert in Art. 14 das Erbrecht als Institution. Das heißt, der Staat kann das Privaterbrecht nicht abschaffen. Die Gesetze dürfen das Erbrecht nur in den Grenzen des Verfassungsrechts konkret regeln.
Das Grundgesetz garantiert in Art. 14 das Erbrecht als Institution. Das heißt, der Staat kann das Privaterbrecht nicht abschaffen. Die Gesetze dürfen das Erbrecht nur in den Grenzen des Verfassungsrechts konkret regeln.